SR 172.021) richtet. Demnach hat die zuständige Behörde darüber mittels Verfügung zu entscheiden.7 22. Gegenstand des Zugangsgesuchs ist der Administrativuntersuchungsbericht „Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte“. Massgebend ist dabei die „neue finale Fassung“ vom 4. April 2017. Es ist vorliegend unbestritten, dass es sich dabei um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ handelt, für welches die gesetzliche Vermutung des Zugangs gilt. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob dem Zugang Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes entgegenstehen. Art. 7 Abs. 1 Bst.