werden.6 Im Schlichtungsverfahren hat der EDÖB nur über den Zugang zu einem amtlichen Dokument gemäss den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu befinden (Art. 12 VBGÖ). Was die im Schlichtungsverfahren erneut gestellten datenschutzrechtlichen Begehren (insb. Berichtigungen) gemäss Art. 25 Abs. 3 DSG anbelangt, so verweist der Beauftragte auf Art. 25 Abs. 4 DSG, wonach sich das Verfahren bei Rechtsbegehren nach Art. 25 Abs. 1-3 DSG nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) richtet.