Er prüft damit im Schlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die Behörde den Begriff des amtlichen Dokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die Bestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig angewendet hat.5 Die von den Antragstellenden 2–4 aufgeworfenen Fragen zur Rechtmässigkeit der Administrativuntersuchung sowie damit zusammenhängende Fragen des rechtlichen Gehörs können demgegenüber nicht in einem Schlichtungsverfahren nach Öffentlichkeitsgesetz beurteilt werden.6