Ob dieser Umstand zutrifft, und deshalb von der öffentlichkeitsgesetzlichen Zuständigkeitsregelung abgewichen werden kann, kann der Beauftragte gestützt auf die ihm vorliegenden Informationen nicht abschliessend beurteilen. Sollten das WBF und die EFK an ihrer Sichtweise festhalten wollen, empfiehlt er dem WBF, dies in der allenfalls im Nachgang zu diesem Schlichtungsverfahren erforderlichen Verfügung detaillierter zu begründen. 21. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.