4/9 614.0), sondern im Auftrag des WBF erstellt habe. Demnach vertreten das WBF und die EFK offenbar die Auffassung, dass die EFK die Administrativuntersuchung gewissermassen als private Dritte und nicht in ihrer Funktion als Bundesbehörde durchgeführt hat. 20. Ob dieser Umstand zutrifft, und deshalb von der öffentlichkeitsgesetzlichen Zuständigkeitsregelung abgewichen werden kann, kann der Beauftragte gestützt auf die ihm vorliegenden Informationen nicht abschliessend beurteilen.