Gemäss den öffentlichkeitsgesetzlichen Vorgaben wäre demnach die EFK für die Durchführung des Zugangsverfahrens zuständig gewesen. 19. Vorliegend hat sich aber das Generalsekretariat des WBF (in Absprache mit der EFK) für die Bearbeitung des Zugangsgesuchs zuständig erklärt. Dieses Vorgehen wurde den beteiligten Personen kommuniziert und von diesen soweit erkennbar akzeptiert. Begründet wurde diese Zuständigkeitsregelung damit, dass die EFK die Administrativuntersuchung nicht aus eigener Initiative gestützt auf ihre aufsichtsrechtlichen Aufgaben gemäss Finanzkontrollgesetz (SR