10 Abs. 1 BGÖ als zuständige Behörde zu betrachten. Auch gemäss Bundesverwaltungsgericht ist in einer Konstellation, in welcher eine Behörde ein Dokument von einer anderen dem BGÖ ebenfalls unterstehenden Behörde (als Hauptadressatin) erhalten hat, Letztere – im konkreten Fall also die EFK – zuständig.4 Um den Interessen der ersuchenden Behörde Rechnung zu tragen, sieht Art. 11 Abs. 4 VBGÖ in solchen Fällen vor, dass diese von der erstellenden Behörde vor der Stellungnahme anzuhören ist. Gemäss den öffentlichkeitsgesetzlichen Vorgaben wäre demnach die EFK für die Durchführung des Zugangsverfahrens zuständig gewesen.