10 Abs. 1 BGÖ ist das Zugangsgesuch an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. Sowohl das WBF wie auch die EFK fallen in den persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Als Erstellerin des Dokuments ist die EFK grundsätzlich nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ als zuständige Behörde zu betrachten.