16. Die Schlichtungsanträge wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ). Die Schlichtungsanträge betreffen alle dasselbe Dokument. Deshalb rechtfertigt es sich, die Schlichtungsverfahren zu vereinigen und mit einer Empfehlung zu erledigen. 17.