14. Der Antragsteller 1 reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim WBF ein. Dieses verweigerte den Zugang zu dem verlangten Dokument teilweise. Der Antragsteller 1 ist als Teilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ). 15. Die Antragstellenden 2–4 wurden nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahmen sie ebenfalls an dem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und sind somit ebenfalls zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). 16.