3/9 Administrativuntersuchungsbericht der EFK ein. Zur Begründung der beabsichtigten teilweisen Zugangsgewährung verwies es vollumfänglich auf seine Ausführungen in den Stellungnahmen an die Antragstellenden. 13. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellenden und des WBF bzw. der EFK sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: