In der Folge reichten die Antragstellenden 2–4 dem Beauftragten je eine ergänzende Stellungnahme ein. In ihren Schreiben führten die drei Personen sinngemäss aus, dass ein öffentliches Interesse am Zugang nur hinsichtlich korrekten und rechtmässig erhobenen Informationen bestehen könne, was vorliegend mangels Richtigkeit der Personendaten und des rechtswidrig zustande gekommenen Untersuchungsergebnisses nicht der Fall sei. Folglich überwiege der Privatsphärenschutz und der Zugang sei zu verweigern.