SR 152.31) angemessen verlängert. 11. Da der Beauftragte aus prozessökonomischen Gründen auf mündliche Schlichtungsverhandlungen verzichtete, gab er den Antragstellenden mit Schreiben vom 3. August 2017 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ). In der Folge reichten die Antragstellenden 2–4 dem Beauftragten je eine ergänzende Stellungnahme ein.