Der Antragsteller 2 befürchtet im Fall einer Offenlegung des Dokuments zudem eine Beeinträchtigung wichtiger politischer Entscheide und Prozesse. Demgegenüber hält der Antragsteller 1 (Zugangsgesuchsteller) angesichts der Vorkommnisse einen vollständigen, ungeschwärzten Zugang für angezeigt. Nach Eingang der Schlichtungsanträge bestätigte der Beauftragte jeweils sogleich deren Erhalt und teilte den Antragstellenden gleichzeitig mit, dass er die Frist für das Schlichtungsverfahren gestützt auf Art. 12a Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (VBGÖ; SR 152.31) angemessen verlängert.