Die Antragstellenden 2–4 (angehörte Drittpersonen) beantragen eine vollständige Zugangsverweigerung und begründen dies im Wesentlichen erneut damit, dass der Bericht auf einem widerrechtlichen Verfahren beruhe und insbesondere unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei. Zudem seien der Bericht bzw. die darin enthaltenen Personendaten nach wie vor fehlerhaft und folglich zu berichtigen. Der Antragsteller 2 befürchtet im Fall einer Offenlegung des Dokuments zudem eine Beeinträchtigung wichtiger politischer Entscheide und Prozesse.