b BGÖ eine im Bericht enthaltene Empfehlung der EFK geschwärzt. 10. In der Folge reichten ein Zugangsgesuchsteller sowie die drei angehörten Personen zwischen dem 7. und dem 22. Juli 2017 je einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Die Antragstellenden 2–4 (angehörte Drittpersonen) beantragen eine vollständige Zugangsverweigerung und begründen dies im Wesentlichen erneut damit, dass der Bericht auf einem widerrechtlichen Verfahren beruhe und insbesondere unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei.