Solche Textstellen mit Bezug zu Personendaten beabsichtige es nur dann abzudecken, wenn deren Bekanntmachung überwiegende Nachteile für die betroffenen Personen zur Folge haben könnte. In diesem Zusammenhang sei berücksichtigt worden, dass Verwaltungsangestellte in höherer Führungsfunktion sowie Personen, denen bedeutende Vorteile aufgrund einer rechtlichen oder faktischen Beziehung zu einer Behörde erwachsen, sich weitergehende Eingriffe in die Privatsphäre gefallen lassen müssten. Zudem werde gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ eine im Bericht enthaltene Empfehlung der EFK geschwärzt.