12 Abs. 4 BGÖ) und stellte ihnen einen teilweisen Zugang zum Bericht in Aussicht. Das WBF erklärte, dass es zum Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen deren Namen einschwärze. Soweit im Bericht aber Funktionen erwähnt würden, habe es diese grundsätzlich nicht geschwärzt. Solche Textstellen mit Bezug zu Personendaten beabsichtige es nur dann abzudecken, wenn deren Bekanntmachung überwiegende Nachteile für die betroffenen Personen zur Folge haben könnte.