Dem Antragsteller 2 teilte das WBF zudem mit, die weiteren von ihm vorgebrachten Ausnahmegründe (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 8 Abs. 2 BGÖ) könnten keinesfalls eine komplette Zugangsverweigerung rechtfertigen. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip habe das WBF lediglich die Empfehlung Nr. 5 im Bericht eingeschwärzt, da deren Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen könnte (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ). 9. Mit E-Mail vom 29. Juni 2017 nahm das WBF auch gegenüber den Zugangsgesuchstellenden abschliessend Stellung (Art. 12 Abs. 4 BGÖ)