2/9 Einschwärzungen nötig machen würden. In Bezug auf die Berichtigungsbegehren verwies das WBF auf die beigefügte Stellungnahme der EFK vom 23. Juni 2017 (vgl. Ziff. 7), welche integraler Bestandteil seiner eigenen Stellungnahme bilde. Demnach würde jedes über die überarbeitete Fassung des Berichts der EFK hinausgehende Berichtigungsbegehren abgelehnt. Dem Antragsteller 2 teilte das WBF zudem mit, die weiteren von ihm vorgebrachten Ausnahmegründe (Art. 7 Abs. 1 Bst.