19 Abs. 1bis DSG teilte das WBF ihnen mit, es halte in Bezug auf die Personendaten an seiner bisherigen Einschätzung fest. Sie hätten in ihren Stellungnahmen nicht darzulegen vermocht, dass ein überwiegendes privates Interesse am Schutz ihrer Personendaten bestehe bzw. überwiegende Nachteile zusätzliche