a und b sowie Art. 8 Abs. 2 BGÖ einem Zugang entgegenstünden. 7. Diese Stellungnahmen liess das WBF auch der EFK zur Prüfung und Stellungnahme zukommen. Am 23. Juni 2017 nahm die EFK gegenüber dem WBF zu den Eingaben der angehörten Personen (insbesondere den Berichtigungsbegehren) je einzeln Stellung. 8. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 liess das WBF den Antragstellenden 2–4 je eine abschliessende Stellungnahme gemäss Art. 11 Abs. 2 BGÖ zukommen. Unter Hinweis auf die rechtlichen Vorgaben von Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG teilte das WBF ihnen mit, es halte in Bezug auf die Personendaten an seiner bisherigen Einschätzung fest.