durch, da es die Voraussetzungen für eine teilweise Zugangsgewährung im ursprünglich vorgesehenen Umfang nach wie vor als erfüllt erachtete. 6. Auch in den Stellungnahmen zur zweiten Anhörung sprachen sich die drei Personen weiterhin gegen die beabsichtigte teilweise Zugangsgewährung aus und machten sinngemäss erneut datenschutzrechtliche Ansprüche gemäss Art. 25 Abs. 3 DSG geltend. Im Wesentlichen wiederholten sie ihre bereits anlässlich der ersten Anhörung vorgebrachten Einwände. Zusätzlich machte der Antragsteller 2 geltend, dass auch die Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 8 Abs. 2 BGÖ einem Zugang entgegenstünden.