In der Folge nahm die EFK einige Ergänzungen und Anpassungen am Bericht vor, welche laut EFK aber keinen Einfluss auf ihre Einschätzungen und Schlussfolgerungen haben. Zu dieser „neuen finalen Version“ des Berichts führte das WBF mit Schreiben vom 12. April 2017 abermals eine Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ bei den drei angehörten Personen durch, da es die Voraussetzungen für eine teilweise Zugangsgewährung im ursprünglich vorgesehenen Umfang nach wie vor als erfüllt erachtete.