29 Abs. 2 BV) gewährt worden sei. Eine Offenlegung dieses fehlerhaften und unter Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte zustande gekommenen Berichts würde ihre Persönlichkeitsrechte in schwerwiegender Weise verletzen, weshalb der Zugang vollständig verweigert werden müsse. Trotz der vom WBF vorgenommenen teilweisen Schwärzungen ihrer Personendaten bleibe eine Identifizierung insbesondere aufgrund der bereits erfolgten Medienberichterstattung ohne weiteres möglich. 5. In der Folge nahm die EFK einige Ergänzungen und Anpassungen am Bericht vor, welche laut EFK aber keinen Einfluss auf ihre Einschätzungen und Schlussfolgerungen haben.