Von den vier nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehörten Personen liessen sich drei vernehmen (Antragstellende 2–4). Sie verlangten nebst einer vollständigen Zugangsverweigerung auch eine umfassende Berichtigung des Berichts gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 25bis des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Die ihrer Ansicht nach über weite Strecken fehlerhaften Inhalte des Berichts resultierten wesentlich aus dem Umstand, dass ihnen in der Administrativuntersuchung zu keinem Zeitpunkt das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährt worden sei.