Es erachtete die Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung grundsätzlich als erfüllt. Die im Bericht enthaltenen Personendaten – insbesondere die Namen – beabsichtigte das WBF soweit möglich zu anonymisieren. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 führte es bei vier Personen, deren Daten im Bericht enthalten sind, eine Anhörung gemäss Art. 11 Abs. 1 BGÖ durch. Einer weiteren betroffenen Person war im Rahmen der Administrativuntersuchung durch die EFK das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei hatte sie sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gegen eine Veröffentlichung des Berichts ausgesprochen. 4. Von den vier nach Art.