Nach Abschluss dieser Untersuchung gelangten mehrere Personen – darunter auch der Antragsteller 1 (Journalist) – mit einem Zugangsgesuch gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) an das WBF und ersuchten um Offenlegung des Abschlussberichts der EFK zur besagten Administrativuntersuchung „Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte“. 3. In Absprache mit der EFK erklärte sich das WBF für die Bearbeitung dieser Zugangsgesuche zuständig. Es erachtete die Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung grundsätzlich als erfüllt.