{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-09-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-WBF-vom-2_2017-09-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/d8BD6XzcbPWH/Empfehlung%20WBF%20vom%2026.09.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "95ef2a2c07cdaf2eabbcfdbf11e43743"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung WBF vom 26.09.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 26.09.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 26. 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Der Bericht weist auf eine Reihe von Mängeln bei der\nVergabe der Bürgschaften und der Erhöhung des Bürgschaft-Rahmenkredits hin13 und gibt\nfolglich unter Umständen auch Aufschluss über mögliches individuelles Fehlverhalten, was bei\nBekanntgabe durchaus negative Auswirkungen für die Betroffenen haben dürfte. Angesichts\ndes überaus gewichtigen öffentlichen Interesses am Zugang zum Bericht bzw. den Ergebnissen\nder Untersuchung vermögen diese privaten Interessen jedoch nicht zu überwiegen. Das WBF\nhat den Bedenken der Antragstellenden 2–4 insoweit Rechnung getragen, als es gewisse\nPassagen eingeschwärzt hat (vgl. Ziff. 26). Dieses Vorgehen der Behörde erscheint dem\nBeauftragten angemessen und verhältnismässig und im Einklang mit der einschlägigen\nRechtsprechung über die Bekanntgabe von Personendaten.\n34. Die geschwärzten Personendaten betreffen jedoch nicht nur die antragstellenden Dritten,\nsondern auch eine weitere Person, der zwar im Rahmen der Administrativuntersuchung das\nrechtliche Gehör gewährt wurde, die aber im Zugangsgesuchsverfahren nicht nach Art. 11 BGÖ\nangehört worden ist und demnach auch keinen Schlichtungsantrag eingereicht hat.\nInsbesondere was die im Zusammenhang mit diesen Personendaten geschwärzten Passagen\nin den Ziffern 1.4, 2.2, 2.4, 2.6, 4.6.2 und 4.10.2 (und die entsprechenden Schwärzungen im\nInhaltsverzeichnis) anbelangt, ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, ob diese Abdeckungen\naus datenschutzrechtlichen oder aus anderen Gründen erfolgten. Da in den Akten nichts auf\neine Anhörung nach Art. 11 BGÖ namentlich zur vorliegend massgebenden „finalen Fassung“\nhindeutet, ist für den Beauftragten nicht ersichtlich, ob – zumindest in Bezug auf die oben\nerwähnten Passagen – tatsächlich private Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht werden.\nFolglich empfiehlt der Beauftragte, diese Schwärzungen nach Anhörung der betroffenen Person\nnochmals zu überprüfen.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n35. Das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung entscheidet über die\ndatenschutzrechtlichen Begehren nach Art. 25 DSG der antragstellenden Drittpersonen in Form\neiner Verfügung (Art. 25 Abs. 4 DSG).\n36. Im Übrigen gewährt das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung einen\nteilweisen Zugang zum Administrativuntersuchungsbericht „Gewährung und Begleitung von\nBürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte“ im beabsichtigten Umfang gemäss seinen\nStellungnahmen vom 28. bzw. 29. Juni 2017. Vorbehalten bleibt der Entscheid des WBF nach\nerfolgter Anhörung der betroffenen Person bezüglich den in Ziffer 34 dieser Empfehlung\nerwähnten Passagen.\n37. Die Antragstellenden und weitere betroffene Drittpersonen können innerhalb von 10 Tagen\nnach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung\nden Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht\neinverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n38. Das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung erlässt eine Verfügung, wenn es\n\n13\nBotschaft des Bundesrates über den Nachtrag Ia zum Voranschlag 2017 (Nachtragskredit) vom 16. Mai 2017, S. 15.\n\n8/9\nmit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n39. Das Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung erlässt die Verfügung innert 20\nTagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer\nVerfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). Aus prozessökonomischen Überlegungen empfiehlt der\nBeauftragte, den Entscheid über die Begehren nach Art. 25 DSG und den Umfang der\nZugangsgewährung in derselben Verfügung zu eröffnen (Art. 25bis DSG).\n40. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten werden die Namen der Antragstellenden anonymisiert\n(Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n41. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nAntragsteller 1\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nAntragsteller 2\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nAntragsteller 3\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nAntragstellerin 4\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n"}