{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-09-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-WBF-vom-2_2017-09-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/d8BD6XzcbPWH/Empfehlung%20WBF%20vom%2026.09.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "95ef2a2c07cdaf2eabbcfdbf11e43743"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung WBF vom 26.09.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 26.09.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 26. 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Verwaltungsangestellte in\nhöheren Führungsfunktionen müssen sich unter Umständen auch die Bekanntgabe von\nbesonders schützenswerten Personendaten gefallen lassen. Hierarchisch nachgeordnete\nVerwaltungsangestellte müssen sich zumindest gefallen lassen, dass bekannt wird, wer ein\nbestimmtes Dokument verfasst hat oder für ein bestimmtes Geschäft zuständig war.\nUnabhängig von der Stellung der Person dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden,\nwenn dies keine überwiegenden Nachteile für den Betroffenen zur Folge hat.10\n29. Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse am Zugang zu amtlichen Dokumenten zu\nberücksichtigen. Zum (allgemeinen) Interesse an der Öffentlichkeit der Verwaltung (Art. 1 BGÖ)\nkönnen weitere besondere Informationsinteressen der Öffentlichkeit treten.11 Gemäss Art. 6\nAbs. 2 VBGÖ kann das öffentliche Interesse am Zugang namentlich dann überwiegen, wenn\ndie Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse aufgrund wichtiger\nVorkommnisse dient (Bst. a) oder wenn die betroffene Person zu einer dem\nÖffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung\nsteht, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen (Bst. c).\n30. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem vergleichbaren Fall festgehalten, dass der\nVerdacht auf verwaltungsinterne Missstände dem Interesse nach Transparenz besonderes\nGewicht verleiht. Das öffentliche Interesse richte sich hierbei nicht lediglich auf den Gegenstand\nder Administrativuntersuchung, sondern auch auf die Untersuchung selbst als\nVerwaltungstätigkeit. Beides schlage sich im Schlussbericht der Untersuchung nieder und\nerreiche die Qualität von wichtigen Vorkommnissen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. a VBGÖ.12\n31. Vorliegend lässt bereits der Umstand, dass sich das WBF veranlasst sah, eine\nAdministrativuntersuchung durchführen zu lassen, auf die Bedeutung der Ereignisse rund um\ndie Bürgschaftsvergabe für die Schweizer Hochseeflotte schliessen. Darüber hinaus sprechen\ndie darauf folgende und immer noch anhaltende intensive mediale Berichterstattung und die\nmittlerweile begonnene politische Aufarbeitung dieser Angelegenheit für ein überaus\ngewichtiges öffentliches Interesse am Zugang zu entsprechenden Informationen. Auch mit Blick\nauf die drohenden bzw. bereits feststehenden finanziellen Verluste für den Bund bzw. den\nSteuerzahler erscheint die Schaffung von Transparenz vorliegend als in höchstem Masse von\nöffentlichem Interesse.\n32. Die im Bericht enthaltenen Personendaten beziehen sich auf aktuelle und ehemalige\nVerwaltungsangestellte in höheren Führungsfunktionen, die zudem direkt oder zumindest\nmittelbar aufgrund ihrer Funktion an der Gewährung von Bürgschaften beteiligt waren, und auf\neine private Drittperson. Letztere stand in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung zum\nBund, aus der ihr bedeutende Vorteile erwachsen sind (Art. 6 Abs. 2 Bst. c VBGÖ). Folglich\nhaben diese Personen es grundsätzlich eher hinzunehmen, dass Informationen über sie bzw.\nihre berufliche Tätigkeit und ihre Verbindungen zur Verwaltung offengelegt werden.\n\n10\nUrteil des BVGer A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 4.2.2; Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015\nE. 5.1.3.1.\n11\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5.\n12\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.3.1.\n\n"}