{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-09-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-WBF-vom-2_2017-09-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/d8BD6XzcbPWH/Empfehlung%20WBF%20vom%2026.09.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "95ef2a2c07cdaf2eabbcfdbf11e43743"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung WBF vom 26.09.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 26.09.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 26. 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Lediglich bei der\nEmpfehlung Nr. 5 sei von einem beträchtlichen materiellen Gewicht für einen allfällig noch zu\ntreffenden Entscheid auszugehen, weshalb dieser auch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ\neingeschwärzt werde. In erster Linie erfolge diese Schwärzung der Empfehlung Nr. 5 aber\ngestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ, da ihre Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung\nkonkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen könnte.\n25. Soweit sich das WBF und die EFK bei einer Offenlegung des Berichts nicht in ihrer freien\nMeinungs- und Willensbildung beeinträchtigt fühlen und auch die Umsetzung von allenfalls noch\nausstehenden Massnahmen nicht gefährdet sehen, besteht nach Auffassung des Beauftragten\nkein Raum für die Anwendung der vom Antragsteller 2 vorgebrachten Ausnahmegründe. Es\nwäre kaum haltbar, ein behördliches Interesse an einer Zugangsverweigerung zu schützen,\nwelches diese Behörde für sich selbst gar nicht in Anspruch nehmen will. Was die vom WBF\nvorgenommene Schwärzung der Empfehlung Nr. 5 anbelangt, auf deren Inhalt der Beauftragte\nin dieser Empfehlung nicht näher eingehen darf (Art. 13 Abs. 2 VBGÖ), erachtet er diese mit\nBlick auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ zum jetzigen Zeitpunkt als recht- und verhältnismässig.\nSchutz von Personendaten\n26. Ein bedeutender Teil der im Bericht enthaltenen Informationen können den antragstellenden\nDrittpersonen zugeordnet werden. Zum Schutz der Privatsphäre der Antragstellenden 2–4 und\nweiteren erwähnten Personen hat das WBF deren Namen – nicht aber ihre Funktion –\ngeschwärzt. Weitere mit diesen Personendaten in Zusammenhang stehende Passagen hat das\nWBF nach eigener Aussage nur dann geschwärzt, wenn deren Offenlegung überwiegende\nNachteile für die betroffene Person zur Folge haben könnte. Aufgrund der nicht geschwärzten\nFunktionsbezeichnungen, der übrigen Inhalte des Berichts sowie der bereits erfolgten\nMedienberichterstattung lassen sich namentlich die Antragstellenden 2–4 jedoch weitgehend\nidentifizieren. Es handelt sich folglich trotz Schwärzung der Namen um nicht anonymisierbare\nPersonendaten.8 Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ kann der Zugang ausnahmsweise trotz möglicher\nBeeinträchtigung der Privatsphäre Dritter gewährt werden, wenn das öffentliche Interesse am\nZugang überwiegt.\n27. Zugangsgesuche, die sich – wie vorliegend – auf amtliche Dokumente beziehen, welche nicht\nanonymisiert werden können, sind nach Art. 19 DSG zu beurteilen (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Gemäss\nArt. 19 Abs. 1bis DSG dürfen Behörden im Rahmen ihrer Informationstätigkeit von Amtes\nwegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn die\nbetreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen\n(Bst. a) und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (Bst. b).\nIm Rahmen dieser Interessenabwägung werden die konkret auf dem Spiel stehenden\nInteressen gegeneinander abgewogen. Die Gewichtung hat insbesondere anhand der in Frage\nstehenden Daten, der Funktion bzw. Stellung der betroffenen Personen sowie möglicher\nKonsequenzen der Bekanntgabe zu erfolgen.9\n\n8\nAuch wenn durch die vorgenommenen Schwärzungen keine Anonymisierung im eigentlichen Sinne resultiert, kann sie mit\nBlick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Bundesverwaltungsgericht dennoch angezeigt sein (A-8073/2015 vom\n13. Juli 2016 E. 6.3).\n9\nUrteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.3.\n\n"}