{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-09-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-WBF-vom-2_2017-09-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/d8BD6XzcbPWH/Empfehlung%20WBF%20vom%2026.09.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "95ef2a2c07cdaf2eabbcfdbf11e43743"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung WBF vom 26.09.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 26.09.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 26. September 2017: WBF / Administrativuntersuchungsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:25:53", "Checksum": "d36eac4b63acab7247adadd6a488cac8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 26.09.2017\nRegeste:\nEmpfehlung vom 26. September 2017: WBF / Administrativuntersuchungsbericht\n\n 4/9\n614.0), sondern im Auftrag des WBF erstellt habe. Demnach vertreten das WBF und die EFK\noffenbar die Auffassung, dass die EFK die Administrativuntersuchung gewissermassen als\nprivate Dritte und nicht in ihrer Funktion als Bundesbehörde durchgeführt hat.\n20. Ob dieser Umstand zutrifft, und deshalb von der öffentlichkeitsgesetzlichen\nZuständigkeitsregelung abgewichen werden kann, kann der Beauftragte gestützt auf die ihm\nvorliegenden Informationen nicht abschliessend beurteilen. Sollten das WBF und die EFK an\nihrer Sichtweise festhalten wollen, empfiehlt er dem WBF, dies in der allenfalls im Nachgang zu\ndiesem Schlichtungsverfahren erforderlichen Verfügung detaillierter zu begründen.\n21. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit\nder Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. Er prüft damit im\nSchlichtungsverfahren einerseits beispielsweise, ob die Behörde den Begriff des amtlichen\nDokumentes (Art. 5 BGÖ) sowie die in Art. 7 f. BGÖ vorgesehenen Ausnahmeklauseln oder die\nBestimmungen in Bezug auf den Schutz der Personendaten (Art. 9 BGÖ) rechtmässig\nangewendet hat.5 Die von den Antragstellenden 2–4 aufgeworfenen Fragen zur\nRechtmässigkeit der Administrativuntersuchung sowie damit zusammenhängende Fragen des\nrechtlichen Gehörs können demgegenüber nicht in einem Schlichtungsverfahren nach\nÖffentlichkeitsgesetz beurteilt werden.6 Im Schlichtungsverfahren hat der EDÖB nur über den\nZugang zu einem amtlichen Dokument gemäss den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes zu\nbefinden (Art. 12 VBGÖ). Was die im Schlichtungsverfahren erneut gestellten\ndatenschutzrechtlichen Begehren (insb. Berichtigungen) gemäss Art. 25 Abs. 3 DSG anbelangt,\nso verweist der Beauftragte auf Art. 25 Abs. 4 DSG, wonach sich das Verfahren bei\nRechtsbegehren nach Art. 25 Abs. 1-3 DSG nach dem Bundesgesetz über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) richtet. Demnach hat die zuständige Behörde\ndarüber mittels Verfügung zu entscheiden.7\n22. Gegenstand des Zugangsgesuchs ist der Administrativuntersuchungsbericht „Gewährung und\nBegleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte“. Massgebend ist dabei die „neue\nfinale Fassung“ vom 4. April 2017. Es ist vorliegend unbestritten, dass es sich dabei um ein\namtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ handelt, für welches die gesetzliche\nVermutung des Zugangs gilt. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob dem Zugang\nAusnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes entgegenstehen.\nArt. 7 Abs. 1 Bst. a und b / Art. 8 Abs. 2 BGÖ\n23. Der Antragsteller 2 ist der Ansicht, dass eine Offenlegung des Berichts zu einer\nBeeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung der Behörden gemäss Art. 7 Abs. 1\nBst. a BGÖ führen sowie die zielkonforme Durchführung von konkreten behördlichen\nMassnahmen i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ beeinträchtigen könnte. So sei momentan weder\nder Verkauf der Schiffe noch die Liquidation der Gesellschaften gesichert. In dieser Situation\nwürde eine erneute mediale Aufmerksamkeit den mit grossem Aufwand vorangetriebenen\nProzess in klarer Weise stören. Überdies sei der politische bzw. administrative Entscheid, für\ndessen Zweck die Administrativuntersuchung unter anderem angeordnet worden sei, im\nheutigen Zeitpunkt noch nicht gefällt, da insbesondere noch nicht alle von der EFK\nabgegebenen Empfehlungen umgesetzt seien (Art. 8 Abs. 2 BGÖ).\n24. Dem entgegnet das WBF in seiner abschliessenden Stellungnahme an den Antragsteller 2,\n\n5\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n6\nVgl. Empfehlung EDÖB vom 14. Oktober 2015: GS-EDI / Administrativuntersuchung, Ziff. 31; Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.2.4.\n7\nJÖHRI, Handkommentar DSG, Zürich 2008, Art. 25, N 37.\n\n"}