{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-09-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-WBF-vom-2_2017-09-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/d8BD6XzcbPWH/Empfehlung%20WBF%20vom%2026.09.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "95ef2a2c07cdaf2eabbcfdbf11e43743"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung WBF vom 26.09.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 26.09.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 26. September 2017: WBF / Administrativuntersuchungsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:25:53", "Checksum": "d36eac4b63acab7247adadd6a488cac8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 26.09.2017\nRegeste:\nEmpfehlung vom 26. September 2017: WBF / Administrativuntersuchungsbericht\n\n14. Der Antragsteller 1 reichte ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim WBF ein. Dieses\nverweigerte den Zugang zu dem verlangten Dokument teilweise. Der Antragsteller 1 ist als\nTeilnehmer an einem vorangegangenen Gesuchsverfahren zur Einreichung eines\nSchlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ).\n15. Die Antragstellenden 2–4 wurden nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte\nnahmen sie ebenfalls an dem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und sind somit ebenfalls\nzur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ).\n16. Die Schlichtungsanträge wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20\nTagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13\nAbs. 2 BGÖ). Die Schlichtungsanträge betreffen alle dasselbe Dokument. Deshalb rechtfertigt\nes sich, die Schlichtungsverfahren zu vereinigen und mit einer Empfehlung zu erledigen.\n17. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.3\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\nZuständigkeit der Behörde\n18. Gemäss Art. 10 Abs. 1 BGÖ ist das Zugangsgesuch an die Behörde zu richten, die das\nDokument erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, als Hauptadressatin\nerhalten hat. Sowohl das WBF wie auch die EFK fallen in den persönlichen Geltungsbereich\ndes Öffentlichkeitsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Als Erstellerin des Dokuments ist die\nEFK grundsätzlich nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ als zuständige Behörde zu betrachten. Auch\ngemäss Bundesverwaltungsgericht ist in einer Konstellation, in welcher eine Behörde ein\nDokument von einer anderen dem BGÖ ebenfalls unterstehenden Behörde (als\nHauptadressatin) erhalten hat, Letztere – im konkreten Fall also die EFK – zuständig.4 Um den\nInteressen der ersuchenden Behörde Rechnung zu tragen, sieht Art. 11 Abs. 4 VBGÖ in\nsolchen Fällen vor, dass diese von der erstellenden Behörde vor der Stellungnahme anzuhören\nist. Gemäss den öffentlichkeitsgesetzlichen Vorgaben wäre demnach die EFK für die\nDurchführung des Zugangsverfahrens zuständig gewesen.\n19. Vorliegend hat sich aber das Generalsekretariat des WBF (in Absprache mit der EFK) für die\nBearbeitung des Zugangsgesuchs zuständig erklärt. Dieses Vorgehen wurde den beteiligten\nPersonen kommuniziert und von diesen soweit erkennbar akzeptiert. Begründet wurde diese\nZuständigkeitsregelung damit, dass die EFK die Administrativuntersuchung nicht aus eigener\nInitiative gestützt auf ihre aufsichtsrechtlichen Aufgaben gemäss Finanzkontrollgesetz (SR\n\n3\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 2024.\n4\nUrteil des BVGer A-931/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 5.2.1.\n\n"}