{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-09-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-WBF-vom-2_2017-09-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/d8BD6XzcbPWH/Empfehlung%20WBF%20vom%2026.09.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "95ef2a2c07cdaf2eabbcfdbf11e43743"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung WBF vom 26.09.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 26.09.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 26. 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Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip\nhabe das WBF lediglich die Empfehlung Nr. 5 im Bericht eingeschwärzt, da deren Bekanntgabe\ndie zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigen könnte\n(Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ).\n9. Mit E-Mail vom 29. Juni 2017 nahm das WBF auch gegenüber den Zugangsgesuchstellenden\nabschliessend Stellung (Art. 12 Abs. 4 BGÖ) und stellte ihnen einen teilweisen Zugang zum\nBericht in Aussicht. Das WBF erklärte, dass es zum Schutz der Privatsphäre der betroffenen\nPersonen deren Namen einschwärze. Soweit im Bericht aber Funktionen erwähnt würden, habe\nes diese grundsätzlich nicht geschwärzt. Solche Textstellen mit Bezug zu Personendaten\nbeabsichtige es nur dann abzudecken, wenn deren Bekanntmachung überwiegende Nachteile\nfür die betroffenen Personen zur Folge haben könnte. In diesem Zusammenhang sei\nberücksichtigt worden, dass Verwaltungsangestellte in höherer Führungsfunktion sowie\nPersonen, denen bedeutende Vorteile aufgrund einer rechtlichen oder faktischen Beziehung zu\neiner Behörde erwachsen, sich weitergehende Eingriffe in die Privatsphäre gefallen lassen\nmüssten. Zudem werde gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ eine im Bericht enthaltene\nEmpfehlung der EFK geschwärzt.\n10. In der Folge reichten ein Zugangsgesuchsteller sowie die drei angehörten Personen zwischen\ndem 7. und dem 22. Juli 2017 je einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein. Die Antragstellenden 2–4 (angehörte\nDrittpersonen) beantragen eine vollständige Zugangsverweigerung und begründen dies im\nWesentlichen erneut damit, dass der Bericht auf einem widerrechtlichen Verfahren beruhe und\ninsbesondere unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei. Zudem seien\nder Bericht bzw. die darin enthaltenen Personendaten nach wie vor fehlerhaft und folglich zu\nberichtigen. Der Antragsteller 2 befürchtet im Fall einer Offenlegung des Dokuments zudem\neine Beeinträchtigung wichtiger politischer Entscheide und Prozesse. Demgegenüber hält der\nAntragsteller 1 (Zugangsgesuchsteller) angesichts der Vorkommnisse einen vollständigen,\nungeschwärzten Zugang für angezeigt.\nNach Eingang der Schlichtungsanträge bestätigte der Beauftragte jeweils sogleich deren Erhalt\nund teilte den Antragstellenden gleichzeitig mit, dass er die Frist für das Schlichtungsverfahren\ngestützt auf Art. 12a Abs. 2 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung\n(VBGÖ; SR 152.31) angemessen verlängert.\n11. Da der Beauftragte aus prozessökonomischen Gründen auf mündliche\nSchlichtungsverhandlungen verzichtete, gab er den Antragstellenden mit Schreiben vom\n3. August 2017 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 12 Abs. 2 VBGÖ). In der\nFolge reichten die Antragstellenden 2–4 dem Beauftragten je eine ergänzende Stellungnahme\nein. In ihren Schreiben führten die drei Personen sinngemäss aus, dass ein öffentliches\nInteresse am Zugang nur hinsichtlich korrekten und rechtmässig erhobenen Informationen\nbestehen könne, was vorliegend mangels Richtigkeit der Personendaten und des rechtswidrig\nzustande gekommenen Untersuchungsergebnisses nicht der Fall sei. Folglich überwiege der\nPrivatsphärenschutz und der Zugang sei zu verweigern.\n12. Auf Aufforderung des Beauftragten reichte das WBF (in Kenntnis und nach Absprache mit der\nEFK) am 7. August 2017 die relevanten Vorakten sowie den zur Diskussion stehenden\n\n3/9\nAdministrativuntersuchungsbericht der EFK ein. Zur Begründung der beabsichtigten teilweisen\nZugangsgewährung verwies es vollumfänglich auf seine Ausführungen in den Stellungnahmen\nan die Antragstellenden.\n13. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellenden und des WBF bzw. der EFK sowie auf die\neingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n"}