{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-09-26", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-WBF-vom-2_2017-09-26.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/d8BD6XzcbPWH/Empfehlung%20WBF%20vom%2026.09.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "95ef2a2c07cdaf2eabbcfdbf11e43743"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung WBF vom 26.09.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 26.09.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 26.09.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 26. 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In Absprache mit der EFK erklärte sich das WBF für die Bearbeitung dieser Zugangsgesuche\nzuständig. Es erachtete die Voraussetzungen für eine Zugangsgewährung grundsätzlich als\nerfüllt. Die im Bericht enthaltenen Personendaten – insbesondere die Namen – beabsichtigte\ndas WBF soweit möglich zu anonymisieren. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 führte es bei\nvier Personen, deren Daten im Bericht enthalten sind, eine Anhörung gemäss Art. 11 Abs. 1\nBGÖ durch. Einer weiteren betroffenen Person war im Rahmen der Administrativuntersuchung\ndurch die EFK das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei hatte sie sich aus Gründen des\nPersönlichkeitsschutzes gegen eine Veröffentlichung des Berichts ausgesprochen.\n4. Von den vier nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehörten Personen liessen sich drei vernehmen\n(Antragstellende 2–4). Sie verlangten nebst einer vollständigen Zugangsverweigerung auch\neine umfassende Berichtigung des Berichts gemäss Art. 25 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 25bis des\nBundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Die ihrer Ansicht nach über weite\nStrecken fehlerhaften Inhalte des Berichts resultierten wesentlich aus dem Umstand, dass\nihnen in der Administrativuntersuchung zu keinem Zeitpunkt das rechtliche Gehör (Art. 29\nAbs. 2 BV) gewährt worden sei. Eine Offenlegung dieses fehlerhaften und unter Verletzung\nihrer verfassungsmässigen Rechte zustande gekommenen Berichts würde ihre\nPersönlichkeitsrechte in schwerwiegender Weise verletzen, weshalb der Zugang vollständig\nverweigert werden müsse. Trotz der vom WBF vorgenommenen teilweisen Schwärzungen ihrer\nPersonendaten bleibe eine Identifizierung insbesondere aufgrund der bereits erfolgten\nMedienberichterstattung ohne weiteres möglich.\n5. In der Folge nahm die EFK einige Ergänzungen und Anpassungen am Bericht vor, welche laut\nEFK aber keinen Einfluss auf ihre Einschätzungen und Schlussfolgerungen haben. Zu dieser\n„neuen finalen Version“ des Berichts führte das WBF mit Schreiben vom 12. April 2017\nabermals eine Anhörung nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ bei den drei angehörten Personen durch, da\nes die Voraussetzungen für eine teilweise Zugangsgewährung im ursprünglich vorgesehenen\nUmfang nach wie vor als erfüllt erachtete.\n6. Auch in den Stellungnahmen zur zweiten Anhörung sprachen sich die drei Personen weiterhin\ngegen die beabsichtigte teilweise Zugangsgewährung aus und machten sinngemäss erneut\ndatenschutzrechtliche Ansprüche gemäss Art. 25 Abs. 3 DSG geltend. Im Wesentlichen\nwiederholten sie ihre bereits anlässlich der ersten Anhörung vorgebrachten Einwände.\nZusätzlich machte der Antragsteller 2 geltend, dass auch die Ausnahmebestimmungen von\nArt. 7 Abs. 1 Bst. a und b sowie Art. 8 Abs. 2 BGÖ einem Zugang entgegenstünden.\n7. Diese Stellungnahmen liess das WBF auch der EFK zur Prüfung und Stellungnahme\nzukommen. Am 23. Juni 2017 nahm die EFK gegenüber dem WBF zu den Eingaben der\nangehörten Personen (insbesondere den Berichtigungsbegehren) je einzeln Stellung.\n8. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 liess das WBF den Antragstellenden 2–4 je eine\nabschliessende Stellungnahme gemäss Art. 11 Abs. 2 BGÖ zukommen. Unter Hinweis auf die\nrechtlichen Vorgaben von Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis DSG teilte das WBF ihnen mit, es\nhalte in Bezug auf die Personendaten an seiner bisherigen Einschätzung fest. Sie hätten in\nihren Stellungnahmen nicht darzulegen vermocht, dass ein überwiegendes privates Interesse\nam Schutz ihrer Personendaten bestehe bzw. überwiegende Nachteile zusätzliche\n\n"}