22. Das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport prüft die Zugänglichkeit der nachgesuchten Dokumente entsprechend den Erwägungen in den Ziffern 20 und 21 erneut und berücksichtigt dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip. 23. Die Antragstellenden können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind (Art.