Aus prozessökonomischen Überlegungen regt der Beauftragte an, die betroffenen Dritten bereits im jetzigen Zeitpunkt zu sämtlichen in den Dokumenten enthaltenen Personendaten anzuhören, selbst wenn der Zugang zu einzelnen Inhalten vorübergehend noch aufgeschoben werden sollte. Nach erneuter Prüfung der Zugänglichkeit der Dokumente und durchgeführter Anhörungen informiert das VBS die Antragstellenden und betroffenen Drittpersonen über den Umfang der Zugangsgewährung. Wird der Zugang zu einzelnen Dokumenten oder gewissen Teilinhalten weiterhin aufgeschoben oder verweigert, ist dies hinreichend zu begründen.