Seiner Ansicht nach stehen nicht alle Dokumente und insbesondere nicht sämtliche Inhalte der Dokumente in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit noch ausstehenden Entscheiden, weshalb diesbezüglich auch keine wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung zu erwarten ist. Folglich empfiehlt der Beauftragte dem VBS, die Zugänglichkeit der verlangten Dokumente erneut zu überprüfen und dabei dem Verhältnismässigkeitsprinzip das nötige Gewicht einzuräumen. 21. Soweit der Zugang zu einzelnen Dokumenten oder Passagen nicht gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art.