a sowie Art. 8 Abs. 2 BGÖ höchstens auf näher zu bezeichnende Teile der herausverlangten Dokumente Anwendung finden können. Der generelle Zugangsaufschub erscheint dem Beauftragten unverhältnismässig, zumal dessen Dauer nicht hinreichend absehbar ist. Seiner Ansicht nach stehen nicht alle Dokumente und insbesondere nicht sämtliche Inhalte der Dokumente in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit noch ausstehenden Entscheiden, weshalb diesbezüglich auch keine wesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung zu erwarten ist.