die bereits erfolgte intensive Medienberichterstattung sowie die Anzahl der beim VBS in dieser Angelegenheit eingegangenen Zugangsgesuche sprechen für ein solches besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit und rechtfertigen nach Ansicht des Beauftragten einen möglichst raschen Zugang zu den entsprechenden Informationen. Zumal sich auch die Politik mit den Ereignissen rund um die Freistellung des Oberfeldarztes beschäftigt.17 20. Damit gelangt der Beauftragte zum Schluss, dass die vom VBS geltend gemachten Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a sowie Art.