Mit Abschluss der Administrativuntersuchung und der Aufhebung der Freistellung des Oberfeldarztes beurteilt der Beauftragte zudem den Meinungsbildungsprozess hinsichtlich der konkret gegen den Oberfeldarzt erhobenen Vorwürfe und die Beurteilung und Würdigung derselben als abgeschlossen. Folglich kann der Zugang zu den entsprechenden Informationen über die untersuchten Vorwürfe und zu weiteren bereits öffentlich bekannten Informationen gestützt auf Art. 8 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ nicht gänzlich aufgeschoben oder verweigert werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss