a BGÖ und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren lassen. 18. Der Beauftragte gibt zu bedenken, dass beispielsweise einzelne Ergebnisse der Administrativuntersuchung sowie gewisse beschlossene Massnahmen bereits öffentlich kommuniziert wurden.13 Mit Abschluss der Administrativuntersuchung und der Aufhebung der Freistellung des Oberfeldarztes beurteilt der Beauftragte zudem den Meinungsbildungsprozess hinsichtlich der konkret gegen den Oberfeldarzt erhobenen Vorwürfe und die Beurteilung und Würdigung derselben als abgeschlossen.