17. Der Beauftragte schliesst aufgrund gewisser vom VBS genannten Massnahmen nicht aus, dass einzelne Dokumente oder Passagen für die damit verbundene Meinungs- und Willensbildung gewichtig und wesentlich und damit schützenswert im Sinne von „aufschubwürdig“ sein könnten. Er ist jedoch der Auffassung, dass sich vorliegend ein vollständiger Zugangsaufschub zu sämtlichen Inhalten aller Dokumente nicht mit den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ und dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren lassen.