In seiner ergänzenden Stellungnahme an den Beauftragten legt das VBS die verschiedenen in Gang gesetzten bzw. geplanten Massnahmen dar. Das VBS erläutert hingegen nicht, ob und inwiefern die konkreten Inhalte der von den Antragstellenden verlangten Dokumente in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den noch ausstehenden Entscheiden bzw. den noch nicht vollständig umgesetzten Massnahmen stehen sollen und worin die wesentliche Beeinträchtigung seiner freien Meinungs- und Willensbildung liegen soll. 17.