Aufgrund des Administrativuntersuchungsberichts habe der Departementsvorsteher VBS verschiedene personal- und organisationsrechtliche Massnahmen ergriffen, die sich aus den Empfehlungen des Berichts ergeben würden. Wenn der Zugang zu den beantragten Unterlagen zum jetzigen Zeitpunkt gewährt würde, könnten diese anstehenden Entscheide nicht frei und ohne Beeinflussung gefällt und nicht rechtskonform umgesetzt werden. Erst danach könne der mögliche Zugang erneut geprüft werden, insbesondere unter Berücksichtigung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes der betroffenen Personen. 12. Nach Art. 8 Abs. 2