10. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.5 11. Im Rahmen der Administrativuntersuchung wurden zum einen die konkret gegen den Oberfeldarzt erhobenen Vorwürfe untersucht und zum anderen die Umstände seiner vorläufigen Freistellung abgeklärt.6 Das VBS hat den Zugang zu den Ergebnissen dieser Untersuchung (Bericht) sowie zu den weiteren verlangten Dokumenten integral aufgeschoben und begründet dies damit, dass eine sofortige Offenlegung der Dokumente seine freie Meinungs- und Willensbildung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst.