13 Abs. 2 BGÖ). 8. Die Zugangsgesuche bzw. Schlichtungsanträge beziehen sich weitgehend auf dieselben Dokumente. Deshalb rechtfertigt es sich im jetzigen Verfahrensstadium, die Schlichtungsverfahren zu vereinigen und mit einer Empfehlung zu erledigen. Da die Schlichtungsanträge in unterschiedlichen Amtssprachen (deutsch und französisch) vorliegen, wird diese Empfehlung noch ins Französische übersetzt. Um allfällige Widersprüche oder Missverständnisse auszuschliessen, erklärt der Beauftragte jedoch die Empfehlung in deutscher Sprache für massgebend.