SR 152.319) angemessen verlängert wird. 5. Auf Aufforderung des Beauftragten reichte das VBS am 7. November 2017 eine ergänzende Stellungnahme sowie von den Zugangsgesuchen betroffene Dokumente ein, namentlich den Administrativuntersuchungsbericht in einer als „Exemplar EDÖB“ bezeichneten Version. 6. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellenden und des VBS sowie auf die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. II. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung: