Am 13. Oktober 2017 erhielten die Antragstellenden je eine inhaltlich gleichlautende abschliessende Stellungnahme gemäss Art. 12 Abs. 4 BGÖ zu ihren Gesuchen. Das VBS teilte ihnen mit, dass zurzeit keine Einsicht in die Untersuchungsunterlagen gewährt werde (Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 2 BGÖ). Zum einen sei aufgrund der Untersuchungsergebnisse die Freistellung des Oberfeldarztes aufgehoben worden. Zum anderen seien weitere Massnahmen ergriffen und Abklärungen in die Wege geleitet worden, die noch nicht umgesetzt bzw. abgeschlossen seien. Diesbezüglich würden noch Entscheide anstehen, die das VBS frei und ohne Beeinflussung fällen wolle.