{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2017-12-21", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-VBS-vom-2_2017-12-21.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/YCYqVjq0DS1l/Empfehlung%20VBS%20vom%2021.12.17%20anonymisiert.pdf", "Checksum": "9655ccc50e9716fade6b4501a14e7521"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung VBS vom 21.12.17 anonymisiert"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 21.12.2017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 21.12.2017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 21.12.2017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 21. Dezember 2017: VBS / Administrativuntersuchung"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:25:11", "Checksum": "a3a9865e2e79f606b4fed842829f19fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 21.12.2017\nRegeste:\nEmpfehlung vom 21. Dezember 2017: VBS / Administrativuntersuchung\n\n 4/6\ndie bereits erfolgte intensive Medienberichterstattung sowie die Anzahl der beim VBS in dieser\nAngelegenheit eingegangenen Zugangsgesuche sprechen für ein solches besonderes\nInformationsinteresse der Öffentlichkeit und rechtfertigen nach Ansicht des Beauftragten einen\nmöglichst raschen Zugang zu den entsprechenden Informationen. Zumal sich auch die Politik\nmit den Ereignissen rund um die Freistellung des Oberfeldarztes beschäftigt.17\n20. Damit gelangt der Beauftragte zum Schluss, dass die vom VBS geltend gemachten\nAusnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 8 Abs. 2 BGÖ höchstens auf näher\nzu bezeichnende Teile der herausverlangten Dokumente Anwendung finden können. Der\ngenerelle Zugangsaufschub erscheint dem Beauftragten unverhältnismässig, zumal dessen\nDauer nicht hinreichend absehbar ist. Seiner Ansicht nach stehen nicht alle Dokumente und\ninsbesondere nicht sämtliche Inhalte der Dokumente in direktem und unmittelbarem\nZusammenhang mit noch ausstehenden Entscheiden, weshalb diesbezüglich auch keine\nwesentliche Beeinträchtigung der freien Meinungs- und Willensbildung zu erwarten ist. Folglich\nempfiehlt der Beauftragte dem VBS, die Zugänglichkeit der verlangten Dokumente erneut zu\nüberprüfen und dabei dem Verhältnismässigkeitsprinzip das nötige Gewicht einzuräumen.\n21. Soweit der Zugang zu einzelnen Dokumenten oder Passagen nicht gestützt auf Art. 7 Abs. 1\nBst. a und Art. 8 Abs. 2 BGÖ aufgeschoben werden kann, hat das VBS die Dokumente zudem\nauf das Vorhandensein von weiteren Ausnahmetatbeständen gemäss dem\nÖffentlichkeitsgesetz hin zu überprüfen. Im Hinblick auf die in den Dokumenten enthaltenen\nPersonendaten hat das VBS gegebenenfalls die betroffenen Drittpersonen nach Art. 11 BGÖ\nanzuhören. Aus prozessökonomischen Überlegungen regt der Beauftragte an, die betroffenen\nDritten bereits im jetzigen Zeitpunkt zu sämtlichen in den Dokumenten enthaltenen\nPersonendaten anzuhören, selbst wenn der Zugang zu einzelnen Inhalten vorübergehend noch\naufgeschoben werden sollte. Nach erneuter Prüfung der Zugänglichkeit der Dokumente und\ndurchgeführter Anhörungen informiert das VBS die Antragstellenden und betroffenen\nDrittpersonen über den Umfang der Zugangsgewährung. Wird der Zugang zu einzelnen\nDokumenten oder gewissen Teilinhalten weiterhin aufgeschoben oder verweigert, ist dies\nhinreichend zu begründen.\n\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n22. Das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport prüft die Zugänglichkeit\nder nachgesuchten Dokumente entsprechend den Erwägungen in den Ziffern 20 und 21 erneut\nund berücksichtigt dabei das Verhältnismässigkeitsprinzip.\n23. Die Antragstellenden können innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim\nEidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Erlass einer Verfügung\nnach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden sind\n(Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n24. Das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erlässt eine Verfügung,\nwenn es mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n25. Das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erlässt die Verfügung\ninnert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um\nErlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n\n17\nMedienmitteilung GPK-N/S vom 25. September 2017 [abrufbar unter: https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-\ngpk-n-s-2017-09-25a.aspx (zuletzt besucht am 12.12.17)].\n\n5/6\n26. In Analogie zu Art. 22a VwVG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen\nbestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still.\n27. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten werden die Namen der Antragstellenden anonymisiert\n(Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n28. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nAntragsteller 1\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nAntragsteller 2\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nAntragstellerin 3\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nAntragsteller 4\n(Zustellung mit teilweise anonymisierten Personendaten)\n\n- Einschreiben mit Rückschein (R)\nEidg. Departement für Verteidigung,\nBevölkerungsschutz und Sport\nGeneralsekretariat\n3003 Bern\n\nAdrian Lobsiger\n\n6/6\n"}